Beitragsentlastung im Alter

Folgender Lösungsweg bietet sich zwar regelrecht an, wenn man eine erfolgreiche Optimierung des Volltarifes realisiert hat. Es kann aber auch als Single-Lösung optional dazu gewählt werden. Die Sprache ist vom Beitragsentlasungtarif. In beiden Fällen lautet das Ziel jedoch gleich, nämlich wie kann ich meinen Beitrag durch Ausnutzung steuerlicher legaler Gestaltungsmöglichkeiten minimieren.

Beim Beitragsentlastungstarif steht hier der Zeitraum nach Ihrem Arbeitsleben im Fokus, sprich die Zeit, in welcher Sie kein aktives Einkommen mehr erzielen.

Dieses Modell ist eigentlich relativ einfach, man zahlt jetzt einen gewissen Mehrbeitrag, um später im Alter entlastet zu werden. Auf den ersten Blick klingt dies sehr trivial, aber lesen Sie bitte weiter!

Warum ist der Beitragsentlasungtarif so lukrativ?

Während der gesamten Laufzeit ist der von Ihnen selbst gewählte Beitrag im gleichen Verhältnis wie Ihr Volltarif als Sonderausgabe steuerlich absetzbar, d. h. zu ca. 80 %.

Rechenbeispiel:

Wenn Sie monatlich 100 € in Form eines Beitragsentlasungtarifs ansparen, um im Alter Ihre Beiträge zu reduzieren, ergibt sich steuerlich bei einem Grenzsteuersatz von ca. 42 % folgendes Bild nach Steuern:

Bruttobeitrag BET                                                          100,00 €

Sonderausgaben abzugsfähig 80 %   ->                        80,00 €

Steuerrückfluss bei 42 % Steuersatz ->                       – 33,60 €  (= 80 € *42 %)

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Nettobeitrag                                                                   = 66,40 €

 

Sie sparen also 100,-€ für Ihre Krankenversicherung im Alter an und lassen sich hierzu bis zu 33,60 % vom Vater Staat dazu zahlen.

Oft kommt in diesem Kontext die Frage, ob man nicht unabhängig von der Krankenversicherung einen anderen steuerlich geförderten Weg beschreiten könne. Aber hier gilt: Egal für welchen Weg Sie sich auch entscheiden, Sie unterliegen entweder der vorverlagerten oder der nachverlagerten Besteuerung.

Mit anderen Worten, wenn Ihr Beitragsentlastungstarif zu einer Reduzierung von 200 € im Monat ab dem 67 Lebensjahr führt, sind diese 200,-€ nicht zu versteuern, da sie sofort verrechnet werden. Bei jeder anderen Form von Vorsorge, sei es eine Rentenversicherung oder auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, müssen Sie diese Einnahmen versteuern.

Fazit:

Sie sparen sich also vorne während Ihres Arbeitslebens bis zu 33 % Steuern und zahlen später im Ruhestand keine Steuern, da die Auszahlungen gleich verrechnet werden! Wenn Sie dann noch den Soli und ggf. die Kirchensteuer dazurechnen, ist die Ersparnis noch höher.

Diese Lösung ist aus unserer Sicht insbesondere für Besserverdiener in höheren Steuersätzen ein optimaler Weg um eine Art steuerbegünstige Vorsorge zu betreiben und im Alter die Kosten für die private Krankenversicherung zu reduzieren.

Welche Höhe kann ich absichern?

Selbstverständlich können Sie auch heute schon Ihren kompletten aktuellen Beitrag für den Volltarif absichern und nicht nur die 100 €. In manchen Konstellationen können Sie auch Ihren zu zahlenden Prämienanteil für den Beitragsentlasungtarif ausfinanzieren.

Einige Mandanten haben dieses Instrument so eingesetzt, dass sie dadurch im Alter quasi gar keine Krankenversicherungsbeiträge mehr zu zahlen haben, um so ganz entspannt in ihren Ruhestand zu gehen.

Sollte Ihr Beitrag aus der Vollversicherung steigen darf natürlich analog angepasst werden. Zudem ist der Beitrag selbstverständlich auch im Alter weiterhin als Sonderausgabe absetzbar.

Die Beiträge für den Beitragsentlastungstarif sind zudem auch noch arbeitgeberzuschussfähig, somit muss sich ggf. sogar der Arbeitgeber hälftig an den Beiträgen beteiligen.

67 % unsere besserverdienenden Mandanten bestreiten diesen Weg bereits.

Was ist zu beachten beim Beitragsentlasungtarif?

Eine gewisse erhöhte Liquiditätsbelastung während des Berufslebens in Form von zusätzlichen Beiträgen. Hierbei ist jedoch zu bedenken: Wer es schon während seines Berufsleben als eine finanzielle Belastung empfindet einen gewissen Mehrbeitrag zu zahlen, dem wird es in den meisten Fällen im Ruhestand erst recht schwerfallen, ohne aktives Einkommen und mit geringeren Rentenbezügen – die dann bereits noch weiter gestiegenen höheren Beitrage für seine private Krankenversicherung zu zahlen. Somit gilt wie oft lieber vor- als nachsorgen.

Sollten Sie aus welchem Grund auch immer in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, können Sie die gebildeten Rückstellungen im Beitragsentlasungtarif in einen Krankenversicherungszusatztarif mitnehmen. Somit ist dieser Weg im Grunde, unabhängig davon in welchem Krankenversicherungssystem Sie einmal verweilen werden, sinnvoll.

Warum hat Ihnen das Ihr Steuerberater nicht erzählt?

In der Ausbildung der Steuerberater werden Versicherungsprodukte in dieser Tiefe nicht behandelt. Beide Berufsstände haben ihre Daseinsberechtigung. Bringt man jedoch beide Wissensgebiete zusammen, ergeben sich oft lukrative Synergieeffekte, wie wir sie hier versucht haben darzustellen.

Daher laden wir Sie herzlichst dazu ein, gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Steuerberater zu diesem Thema Telefonkonferenzen abzuhalten.

 

 

 

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