Weitere werden sicherlich folgen..
Wenn die Krankheitskosten oder die Lebenserwartung der Versicherten über den kalkulierten Ausgaben liegen und diese nicht vorübergehender Natur sind, darf der Versicherer die Prämien nach oben anpassen. Hierzu müssen sogenannte Schwellenwerte überschritten werden. Für die Krankheitskosten gilt, dass diese um mehr als 10 % gestiegen sein müssen. (§§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG) Bei der kalkulierten Sterbewahrscheinlichkeit liegt der Schwellenwert bei 5 % (§§ 203 Abs. 2 VVG, 155 Abs. 3 VAG)
Die Unabhängigkeit des Treuhänders wurde z.T. in Frage gestellt. Der Treuhänder ist jedoch die Person, welcher die Berechnungsgrundlage überprüft und seine Zustimmung gibt ob erhöht wird oder nicht. Laut geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung hat dies jedoch ausschließlich die BaFin zu überprüfen.
Der BGH hat jedoch in seinem Urteil vom 17.12.2020 entschieden, dass im Sinne der Verbraucher ein u.a. formelhafte Begründung des Erhöhungsbescheides Seitens des Versicherers nicht genügt und diese auch nicht durch eine spätere Begründung geheilt werden kann. vgl. Landgericht Potsdam Urteil vom 20.03.2019, Az. 6 O 203/17).
Im Fazit muss der Versicherer den Versicherungsnehmern ausreichend und verständlich bergründen, warum er den Beitrag erhöht, und zwar indem er „maßgebliche Gründe“ anführt, sonst kann diese unwirksam sein.
203 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderungen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Ist die Beitragserhöhung unwirksam, können zu viel gezahlte Beiträge bis zu zehn Jahre rückwirkend eingeklagt werden.
Versicherungsvertrag und Nachträge.
Mitteilungen über die Beitragserhöhungen.
Sollten Sie diese nicht mehr haben kann man diese jedoch anfordern.
Hier können je nach Tarif und Gesellschaft schon ein paar Tausend Euro rauskommen, aber i.d.R. wird dieser Betrag unter 10 TSD € bleiben.
Nach unserer Meinung würden wir davon abraten einen solchen Prozess ohne Rechtschutzversicherung zu starten, da es gut möglich ist, dass Sie einen Gutachter einschalten müssen, welcher die genaue Summe, der zu viel gezahlten Beiträge errechnet. Diesen Gutachter müssen im Zweifel Sie zahlen, wenn Sie keine dementsprechende Rechtschutzversicherung mit Vertragsrecht haben. Wir empfehlen daher im ersten Schritt stets eine Deckungsanfrage vornehmen zu lassen.
Spätestens ab einer Streitsumme über 5000 € besteht in Deutschland eine Anwaltspflicht. Aber ganz abgesehen davon ist diese Thematik nicht für den Laien.
Daher sollten Sie dafür auf jeden Fall einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu Rate ziehen. Wir empfehlen unseren Kooperationspartner Ra. Stoll – siehe Kooperationspartner.
Aus unserer Ansicht Nein, siehe Reiter „Kündigung“.
Nein Sie persönlich nicht, jedoch ist insbesondere bei formalen Fehlern davon auszugehen, dass im Nachgang beim nächst rechtlich möglichem Termin im Gießkannenmodel die jeweilige Versicherungsgemeinschaft des Tarifes mit erhöhten Beiträgen zu rechnen hat.
Ja, und zwar in der Form, dass Sie Ihren bestehenden Tarif bei der gleichen Gesellschaft optimieren/“renovieren“ und dies ist i.d.R. deutlich lukrativer als die hier genannte Möglichkeit. Zudem benötigen Sie weder einen Anwalt und ggf. eine Rechtsschutzversicherung und kommen deutlich schneller ans Ziel. Ein Gerichtsprozess kann sich über Jahre ziehen eine Optimierung Ihres Tarifes ist mit unserer Hilfe i.d.R. innerhalb 4-8 Wochen umgesetzt, siehe Reiter PKV-Tarifwechsel.
*verweis auf die Seite https://dejure.org/